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update:
03.09.2008 |
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Geld - Honorare -
Gehälter |
[zur Übersicht] |
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Inhalt:
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MO 011 |
Ausbildungsvergütung Fotografen | |
MO 010 | Behalten Sie
Ihre Telefonkosten im Griff (11.03.2005) (entfällt) | |
MO 009 |
Empfehlung Foto-Honorare Internet etc. | |
MO 008 |
AGB Centralverband Deutscher Berufsfotografen | |
MO 007 | AGB Allgemeine
Geschäftsbedingungen Fotografen / FreeLens (entfällt) |
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MO 006 |
Gehälter der
Branche | |
MO 005 |
Bildhonorare / Empfehlung MfM | |
MO 004 |
Empfehlung Honorare für Fotoassistenz | |
MO 003 |
Mindesthonorare Hochzeits- u. Portraitfotografie (letzte
Aktualisierung: 25.05.2006) | |
MO 002 |
Mindesthonorare / Journalistische Fotografie (letzte Aktualisierung:
25.05.2006) | |
MO 001 |
Mindesthonorare / Auftragsproduktionen (letzte Aktualisierung:
25.05.2006) | | | | | | |
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MO_001 |
Mindesthonorare für Fotografen / Auftragsproduktionen Letzte
Änderung: 25.05.2006 |
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Empfehlungen für Mindestsätze bei
Auftragsproduktionen
Die von uns vorgestellten Empfehlungen sind
Durchschnittswerte bei mittlerer Auftragsauslastung und unter
Berücksichtigung von Investitions- und laufenden Kosten sowie unter
Einbeziehung der tatsächlich erzielten Honorare. Unsere Angaben
sollten deshalb nur als Anhaltspunkte dienen, nicht als Vorlage für
Ihre Rechnungsstellung. Studios mit überdurchschnittlicher
technischer Ausrüstung müssen u.U. das doppelte der empfohlenen
Sätze berechnen - nicht unterschreiten sollten Sie die persönliche
Stundenbasis von mindestens 95,00 € - unter
Berücksichtigung von Ausbildung, Können und Erfahrung sind hier
durchaus auch Sätze von über 250,00 € angebracht.
Wir wollen diese Empfehlungen regelmäßig überprüfen
- wenn Sie hier bereit sind, Ihre persönlichen Erfahrungen mit
einzubringen, nutzen Sie bitte
diesen Link, unter dem Sie Ihre Verrechnungssätze anonym
nennen können! |
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!!! Bitte helfen Sie uns, die Angaben
möglichst real zu halten !!! |
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Outdoor (ohne Assistenz) |
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Dauer |
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|
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1/2 Tag |
bis 4,5 Std. |
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560,00 € |
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1 Tag |
bis 9,0 Std. |
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1.100,00 € |
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1 Stunde |
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130,00 € |
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Reisetag (ganzer Tag) |
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Reisezeit (Verrechnung auf Stundenbasis) |
1 Std. |
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80,00 € |
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Km-Pauschale Anfahrt |
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0,90 € |
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Ausfallhonorar |
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bis 24 Std. vor Auftragsbeginn |
50% vom Grundhonorar |
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bis 12 Std. vor Auftragsbeginn |
100% vom Grundhonorar |
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Studio (ohne Assistenz) |
|
Dauer |
|
|
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|
1/2 Tag |
bis 4,5 Std. |
|
560,00 € |
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1 Tag |
bis 9,0 Std. |
|
1250,00 € |
|
1 Stunde |
|
|
150,00 € |
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Ausfallhonorar |
|
|
|
|
bis 24 Std. vor Auftragsbeginn |
50% vom Grundhonorar |
|
|
|
bis 12 Std. vor Auftragsbeginn |
100% vom Grundhonorar |
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| Allgemeines
|
| Der Umfang der übertragenen
Rechte ist zu vereinbaren. Im Zweifelsfall gilt § 31 (5)
UrhG.
Originale bleiben im Eigentum des
Auftragnehmers
Die Honorare enthalten keine Nebenkosten
Assistenzleistung wird bei Bedarf extra
berechnet
Verbrauchsmaterialien, Kosten für technische
Aus- und Weiterverarbeitung sowie die Aufbereitung
von digitalen Bilddaten werden gesondert berechnet.
(Stundensatz digitale Aufbereitung von
Bild-Datensätzen: € 72,-)
Fahrt-/Reisekosten werden gesondert berechnet
- einschließlich Kosten für erforderliche Reise- und
Gefahrenversicherung sowie Schutzimpfung etc. Bei
Nutzung eines Pkw werden pro Km € 0,52 verrechnet.
Flugreise = Bussinessklasse
Bahnreise = 2. Klasse
Übernachtungskosten werden gesondert
verrechnet. Fotograf/in und Assistenz haben Anspruch auf
ein Hotel der gehobenen Mittelklasse
Tagesspesen werden entsprechend § 12 EStG in
Verbindung mit Abschnitt 119 der
Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) berechnet |
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MO_002 |
Mindesthonorare für Fotografen / Journalistische Fotografie
Letzte Änderung: 25.05.2006 |
|
Empfehlungen für Mindestsätze
Die von uns vorgestellten Empfehlungen sind
Durchschnittswerte bei mittlerer Auftragsauslastung und unter
Berücksichtigung von Investitions- und laufenden Kosten sowie unter
Einbeziehung der tatsächlich erzielten Honorare. Unsere Angaben
sollten deshalb nur als Anhaltspunkte dienen, nicht als Vorlage für
Ihre Rechnungsstellung. Studios mit überdurchschnittlicher
technischer Ausrüstung müssen u.U. das doppelte der empfohlenen
Sätze berechnen - nicht unterschreiten sollten Sie die persönliche
Stundenbasis von mindestens 75,00 € - unter
Berücksichtigung von Ausbildung, Können und Erfahrung sind hier
durchaus auch Sätze von über 180,00 € angebracht.
Wir wollen diese Empfehlungen regelmäßig überprüfen
- wenn Sie hier bereit sind, Ihre persönlichen Erfahrungen mit
einzubringen, nutzen Sie bitte
diesen Link, unter dem Sie Ihre Verrechnungssätze anonym
nennen können! |
|
!!! Bitte helfen Sie uns, die Angaben
möglichst real zu halten !!! |
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Outdoor (ohne Assistenz) |
|
Dauer |
|
|
|
|
1/2 Tag |
bis 4,5 Std. |
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450,00 € |
|
1 Tag |
bis 9,0 Std. |
|
880,00 € |
|
1 Stunde |
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|
100,00 € |
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Reisetag (ganzer Tag) keine Angabe |
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Reisezeit (Verrechnung auf Stundenbasis) |
1 Std. |
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60,00 € |
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Km-Pauschale Anfahrt |
1 km |
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0,52 € |
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Ausfallhonorar |
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bis 24 Std. vor Auftragsbeginn |
50% vom Grundhonorar |
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bis 12 Std. vor Auftragsbeginn |
100% vom Grundhonorar |
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Studio (ohne Assistenz) |
|
Dauer |
|
|
|
|
1/2 Tag |
bis 4,5 Std. |
|
450,00 € |
|
1 Tag |
bis 9,0 Std. |
|
800,00 € |
|
1 Stunde |
|
|
100,00 € |
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|
Ausfallhonorar |
|
|
|
|
bis 24 Std. vor Auftragsbeginn |
50% vom Grundhonorar |
|
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|
bis 12 Std. vor Auftragsbeginn |
100% vom Grundhonorar |
|
|
|
| Allgemeines
|
| Der Umfang der übertragenen
Rechte ist zu vereinbaren. Im Zweifelsfall gilt § 31 (5)
UrhG.
Originale bleiben im Eigentum des
Auftragnehmers
Die Honorare enthalten keine Nebenkosten
Assistenzleistung wird bei Bedarf extra
berechnet
Verbrauchsmaterialien, Kosten für technische
Aus- und Weiterverarbeitung sowie die Aufbereitung
von digitalen Bilddaten werden gesondert berechnet.
(Stundensatz digitale Aufbereitung von
Bild-Datensätzen: € 72,-)
Fahrt-/Reisekosten werden gesondert berechnet
- einschließlich Kosten für erforderliche Reise- und
Gefahrenversicherung sowie Schutzimpfung etc. Bei
Nutzung eines Pkw werden pro Km € 0,52 verrechnet.
Flugreise = Bussinesklasse
Bahnreise = 2. Klasse
Übernachtungskosten werden gesondert
verrechnet. Fotograf/in und Assistenz haben Anspruch auf
ein Hotel der gehobenen Mittelklasse
Tagesspesen werden entsprechend § 12 EStG in
Verbindung mit Abschnitt 119 der
Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) berechnet |
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MO_003 |
Mindesthonorare für Fotografen / Portrait und Hochzeitsfotografie
Letzte Änderung: 25.05.2006 |
Empfehlungen für Mindestsätze Die von uns
vorgestellten Empfehlungen sind Durchschnittswerte bei mittlerer
Auftragsauslastung und unter Berücksichtigung von Investitions- und
laufenden Kosten sowie unter Einbeziehung der tatsächlich erzielten
Honorare. Unsere Angaben sollten deshalb nur als Anhaltspunkte dienen,
nicht als Vorlage für Ihre Rechnungsstellung. Studios mit
überdurchschnittlicher technischer Ausrüstung müssen u.U. das doppelte
der empfohlenen Sätze berechnen - nicht unterschreiten sollten Sie die
persönliche Stundenbasis von mindestens 75,00 € - unter
Berücksichtigung von Ausbildung, Können und Erfahrung sind hier durchaus
auch Sätze von über 180,00 € angebracht. Wir
wollen diese Empfehlungen regelmäßig überprüfen - wenn Sie hier bereit
sind, Ihre persönlichen Erfahrungen mit einzubringen, nutzen Sie bitte
diesen
Link, unter dem Sie Ihre Verrechnungssätze anonym nennen können! |
!!! Bitte helfen Sie uns, die Angaben möglichst real zu halten !!! | |
Outdoor (ohne Assistenz) | |
Dauer | | | | |
1/2 Tag |
bis 4,5 Std. | |
500,00 € | |
1 Tag |
bis 9,0 Std. | |
1.000,00 € | |
1 Stunde | | |
120,00 € | |
Reisetag (ganzer Tag) | | |
60,00 € | |
Reisezeit (Verrechnung auf Stundenbasis) |
1 Std. | |
keine Angaben | |
Km-Pauschale Anfahrt | | |
0,40 € | | | | | |
Ausfallhonorar | | | | |
bis 24 Std. vor Auftragsbeginn |
50% vom Grundhonorar | | | |
bis 12 Std. vor Auftragsbeginn |
100% vom Grundhonorar | | |
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Studio (ohne Assistenz) | |
Dauer | | | | |
1/2 Tag |
bis 4,5 Std. | |
550,00 € | |
1 Tag |
bis 9,0 Std. | |
1.000,00 € | |
1 Stunde | | |
130,00 € | | | | | |
Ausfallhonorar | | | | |
bis 24 Std. vor Auftragsbeginn |
50% vom Grundhonorar | | | |
bis 12 Std. vor Auftragsbeginn |
100% vom Grundhonorar | | |
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Allgemeines | | Der Umfang der
übertragenen Rechte ist zu vereinbaren. Im Zweifelsfall gilt § 31
(5) UrhG. Originale bleiben im Eigentum des Auftragnehmers
Die Honorare enthalten keine Nebenkosten
Assistenzleistung wird bei Bedarf extra berechnet
Verbrauchsmaterialien, Kosten für technische Aus- und
Weiterverarbeitung sowie die Aufbereitung von digitalen
Bilddaten werden gesondert berechnet. (Stundensatz digitale
Aufbereitung von Bild-Datensätzen: € 72,-)
Fahrt-/Reisekosten werden gesondert berechnet - einschließlich
Kosten für erforderliche Reise- und Gefahrenversicherung sowie
Schutzimpfung etc. Bei Nutzung eines Pkw werden pro Km € 0,52
verrechnet. Flugreise = Bussinesklasse
Bahnreise = 2. Klasse Übernachtungskosten werden
gesondert verrechnet. Fotograf/in und Assistenz haben Anspruch auf
ein Hotel der gehobenen Mittelklasse Tagesspesen werden
entsprechend § 12 EStG in Verbindung mit Abschnitt 119 der
Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) berechnet
|
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MO_004 |
Empfehlung Honorare für Fotoassistenz | |
Empfehlungen Honorare für Fotoassistenz Die von uns vorgestellten
Empfehlungen sind Durchschnittswerte ! Ihr solltet darauf achten,
Euer Honorar unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten richtig
abzurechnen. Z.B. ist es möglich, bis zu bestimmten
Jahreshöchsteinnahmen aus selbständiger, nebenberuflicher Tätigkeit
mehrwertsteuerfreie Rechnungen zu stellen (Steuerberater fragen!).
Wenn Ihr Euch dagegen in diesem Job voll engagiert, ist eine
Gewerbeanmeldung (z.B. als Fototechnische Assistenz) unumgänglich - wenn
Ihr Euch echten Ärger ersparen wollt... auch hier gilt: unbedingt
Steuerberater fragen ! Nach unseren Recherchen solltet Ihr (bei
entsprechender Erfahrung) zwischen "mittel" und "viel" zu verhandeln.
Die Zahlen unter "echter Profi" sind uns bisher nur 2x bekannt geworden
und liegen weit außerhalb normaler Sätze! Wir wollen diese
Empfehlungen regelmäßig Jahr überprüfen - wenn Ihr hier bereit sind,
Eure persönlichen Erfahrungen mit einzubringen, ruft bitte dieses
Formular auf. Dort könnt Ihr Euren Input einbringen. |
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Abrechnungsart: |
wenig/mittel |
mittel/viel |
total fit / echter Profi | |
Erfahrung: |
von |
bis |
von |
bis |
von |
bis | | per Stunden |
12,- | 15,- |
15,- | 18,- |
20,- | 25,- | | | |
per 1/2 Tag | 75,- |
95,- | 100,- |
120,- | 130,- |
150,- | | | |
per Tag | 90,- |
120,- | 150,- |
200,- | 180,- |
260,- | | | | | | | | | | |
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Allgemeines | Die Honorare enthalten keine
Nebenkosten
Fahrt-/Reisekosten werden gesondert berechnet - einschließlich
Kosten für erforderliche Reise- und Gefahrenversicherung sowie
Schutzimpfung etc. Bei Nutzung eines Pkw werden pro Km € 0,45
verrechnet.
Flugreise = Economy
Bahnreise = 2. Klasse
Übernachtungskosten werden gesondert verrechnet - Hotel der
Mittelklasse / ggf. pauschal nach Vereinbarung
Tagesspesen werden entsprechend § 12 EStG in Verbindung mit
Abschnitt 119 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) berechnet / ggf
pauschal nach Vereinbarung |
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Fotograf / Auszubildende |
Ausbildungsjahr |
Monatl. Ausbildungsbeihilfe | | |
1. Jahr |
unter 18 J € 235,- / über 18 J € 260,- | | |
2. Jahr |
unter 18 J € 255,- / über 18 J € 285,- | | |
3. Jahr |
unter 18 J € 285,- / über 18 J € 315,- | | | | | | | | | | | | | |
Beruf |
Berufserfahrung |
Jahreseinkommen brutto / € | |
Fotograf |
< 2 Jahre |
20.000 - 25.000 | |
Fotograf |
> 5 Jahre / Meister |
30.000 - 45.000 | | | | |
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MO_008 |
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen CV
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Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Photographen-Handwerks
(Bundesanzeiger Nr. 88 v. 15.05. 02 – Seite 10.436)I.
Allgemeines 1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird. 2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom
Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder
in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative,
Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in
digitalisierter Form, Videos usw.) II. Urheberrecht 1.
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder
sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der
besonderen Vereinbarung. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach
vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen. 5. Der Besteller
eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden
Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich
abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des
Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. 7. Die
Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den
Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III.
Vergütung, Eigentumsvorbehalt 1. Für die Herstellung der Lichtbilder
wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der
Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30
(in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den
Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 3. Bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der
Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung 1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet
der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch
schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten
haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. 2 . Der Fotograf verwahrt die Negative
sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte
Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor
der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die
Negative zum Kauf an. 3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und
Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der
Hersteller des Fotomaterials. 4. Die Zusendung und Rücksendung von
Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten 1. Der
Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der
Auftraggeber. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme
wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Auffor-derung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf
berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar 1. Überlässt der Fotograf dem
Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine
längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden.
Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den
Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat
der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach
Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach
Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in
Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem)
Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere
Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz
verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend)
Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes
Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht
entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung
eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten. 3. Wird die für
die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich
das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war,
entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für
die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen. 4. Liefertermine für Lichtbilder
sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt
worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz Zum
Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im
Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln.
VIII. Digitale Fotografie 1. Die
Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des
Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. 2. Die Übertragung von Nutzungsrechten
beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses
Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. IX. Bildbearbeitung 1. Die
Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige
elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu
kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen
Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. 2. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu
kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft wird. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei
jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der
Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen
mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn
er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung 1. Die Verbreitung von Lichtbildern des
Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in
elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen
Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. 2. Die Weitergabe
digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf
Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen
oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 3. Die
Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. 4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet,
Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies
nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 5. Wünscht der
Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 6.
Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des
Fotografen verändert werden. 7. Gefahr und Kosten des Transports von
Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber;
die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner
nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand
vereinbart.
| Hier:
PDF-Dokument
der Allgemeine Geschäftsbedingungen CV
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MO_009 |
Honorare für Interneteinblendungen, Onlinedienste etc. |
Empfehlungen für Mindestsätze von Berufsfotografen bei
Auftragsproduktionen Die beste Honorar-Information über
die ganze Breite der möglichen Verwendung von Bildmaterial in
Onlinediensten (z.B. Werbung und PR) oder für redaktionelle Nutzung im
Inter- oder Intranet sowie die Nutzung in downloadfähigen Medien wie
e-paper oder pdf-download hat die Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing entwickelt. Diese Empfehlungen werden jährlich
überprüft und angepasst. Wir stellen Ihnen hier eine auf dieser
Übersicht basierende Kurzinformation vor, die Ihnen Anhaltspunkte für
Ihre eigene Kalkulation geben kann. |
| | | | |
Einblendungen in Onlinedienste, Internet, Intranet (redaktionell) | |
Es wird unterschieden zwischen kostenfreien und kostenpflichtigen
Diensten sowie nach Dauer der zeitlichen Verwendung (1 - 90 Tage und
darüber / 1 - 60 Monte) | | | | |
Online-Zeitungen, Internet |
30,- |
bis |
130,- | |
Intranet, Informationsdienste |
40,- |
bis |
220,- | |
Nutzung für Web-Desing (1 Woche bis zu 1 Jahr) |
60,- |
bis |
260,- | |
Nutzung für Web-Desing englisch oder mehrsprachig |
120,- |
bis |
435,- | | | | | | |
Downloadfähige Medien (e-paper, pdf) redaktionell und werblich | |
Auch hier wird zeitlich gestaffelt und zwischen kostenfreien und
kostenpflichtigen Medien unterschieden - bitte informieren Sie sich
ausführlich bei der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing | | | | |
Online-Zeitungen, Internet |
40,- |
bis |
200,- | |
Intranet, Informationsdienste |
20,- |
bis |
150,- | | | | | | | | |
|
Hier erreichen Sie die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM):
Lietzenburger Str. 91 10719 Berlin Tel 030 3249917 Fax 030
3247001 Mail: info@bvpa.org ULR:
http://www.bvpa.org
|
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MO_011 |
Ausbildungsvergütung Auszubildende (Fotograf/in)
|
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25.05.2006 |
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Die Ausbildungsvergütung für
Auszubildende im Fotografenhandwerk wird aufgrund der
Empfehlungen des zuständigen Landesinnungsverbandes
jährlich überprüft und ggf. neu festgelegt.
Eine neue Festlegung ist ab dem Tag der Bekanntgabe
bzw. dem vom Landesinnungsverband festgesetzten Stichtag
für alle bestehenden und zukünftigen Verträge bindend.
Zur Zeit sind für das Bundesland Bayern (Beispiel)
folgende Sätze gültig: |
|
Fotograf / Auszubildende |
Ausbildungsjahr |
Monatl. Ausbildungsbeihilfe |
| |
1. Jahr |
unter 18 J € 235,- / über 18 J €
260,-
|
| |
2. Jahr |
unter 18 J € 255,- / über 18 J €
285,-
|
| |
3. Jahr |
unter 18 J € 285,- / über 18 J €
315,-
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