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update: 03.09.2008

Urheberrecht: Urteile, Gesetzesentwürfe, -texte
 

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Inhalt:
 
Die für die Inhalte der aufgeführten Publikationen zuständigen und verantwortlichen Autoren werden auf den einzelnen Seiten genannt - oder es führt ein direkter Link zu der Seite des Autors. 
 
  • LAW 920 Bildrechte allgemein (12.07.2007)
  • LAW 919 Unbefugte Nutzung eines Bildes kann übliche Praxis sein
  • LAW 918  "Bilderklau" im Internet / Die Bilder einer Site werden unautorisiert beim Betreiber einer anderen Site verwendet
  • LAW 917 Persönlichkeitsrecht - Recht am eigenen Bild / Hier: Fotografie im Straf- / Ordnungsrecht
  • LAW 916 bis
  • LAW 907 kein Eintrag
  • LAW 906 Im Fotolabor beschädigte Negative
  • LAW 905 Wann muss ein Labor Schadensersatz zahlen?
  • LAW 904 kein Eintrag
  • LAW 903 Fotolabor: Wann dürfen Fotos honorarfrei abgedruckt werden ?
  • LAW 902 Fotolabor: Haftungsausschluss im "Kleingedruckten"
  • LAW 901 Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden ?
  • LAW 900 unautorisierte Veröffentlichung von Bildern auf CD Rom
 

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Copyright, Urteile, Gesetzesentwürfe, Gesetzestexte, ....
LAW_920 Bildrechte allgemein
Hier: Abhandlung diverser Rechtssituationen / Bildrechte
Quelle:  Ra Arne Trautmann

 



Der RA Arne Trautmann hat in seinem BLOG (http://www.law-blog.de/category/fotorecht) sehr ausführlich und verständlich diverse Probleme, die in Zusammenhang mit Fotografie und Urheberrecht entstehen können, beschrieben und ausführlich (z.T. an Beispielen aus der Praxis) erläutert.

Sehr aufschlussreich, sehr interessant und hilfreich!!

 


 

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Copyright, Gerichtsurteile, Gesetzesentwürfe, Gesetzestexte
LAW_919 Unbefugte Nutzung eines Bildes kann übliche Praxis sein
Hier: Bild eines Fotografen wurde unautorisiert in einem Wochenblatt veröffentlicht
Quelle:  Entscheidung des Amtsgerichtes Magdeburg 
Urteil vom 6. Mai 1999, Gz: 13 C 1929/98

 

Ein Fotograf hatte wegen eines unbefugten und ohne Honorarzahlung verwendeten Fotos in dem wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatt "Sonntags Nachrichten" (Wochenpresse-Verlag WPV in Gardelegen) geklagt. 
Die Klage wurde mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Beklagte habe bewiesen, daß die von ihr objektiv begangene Urheberrechtsverletzung nicht schuldhaft war. Zwar stelle die Rechtsprechung zu Recht hohe Anforderungen an einen Entlastungsnachweis. Im Streitfall sei der Beklagten aber dieser Entlastungsbeweis gelungen. Die Zeugin habe in ihrer schriftlichen Aussage erklärt, dass "fast immer eigene Fotos der Künstler zur Verfügung stehen". Diese Künstler haben selbstverständlich gerade nichts gegen eine Veröffentlichung und damit kostenlose Werbung einzuwenden. Nach dieser unbestrittenen Praxis und weil es sich im Streitfall nicht um eine künstlerische Fotografie handele, die geradezu den Rückschluss auf einen Berufsfotografen aufdrängen würde, durfte die Beklagte von einer unentgeltlichen Verwendung des Bildes ausgehen. Die Beklagte müsse sich aber künftig sorgfältig von der entsprechenden Urheberschaft der ihr übergebenen Fotografien überzeugen. Im Streitfall bestehe jedenfalls aus den dargelegten Gründen kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Andere Anspruchsgrundlagen kämen ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere ein Anspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB scheide aus, weil im Streitfall auch nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Beklagte durch die Nutzung der Fotografie ein entsprechendes Honorar erspart hätte. Die Beklagte hätte ansonsten schlicht ein (kostenloses) Privatfoto eines Künstlers verwendet, wie es die Zeugin als allgemeine Praxis geschildert habe.
 

 

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Copyright, Gerichtsurteile, Gesetzesentwürfe, Gesetzestexte
LAW_918 "Bilderklau" im Internet
Hier: Die Bilder einer Site werden unautorisiert beim Betreiber einer anderen Site verwendet
Quelle:  Dr. Daniel Koetz, Rechtsanwalt, 17.04.2001 
e-mail: koetz@koetzlaw.de
Home-Page: http://www.koetzlaw.de 

 

Landgericht Düsseldorf stärkt Rücken von Models u. Fotografen

In einer soeben am 12. April 2001 erlassenen einstweiligen Verfügung hat die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 12. Kammer des Landgerichts Düsseldorf Fotografen und Models den Rücken gestärkt, indem es die Verwendung und Lagerung fremder (Akt-) Bilder im Internet untersagte. 

Der Antragsteller - ein (Hobby-) Fotograf veröffentlicht auf seiner Website Aktfotografien von Männern und Frauen. Im Dezember 2000 und im März 2001 entdeckte eines seiner Models, dass von dieser Homepage Bilder offenbar "geklaut" worden waren und nun auf einer Sex-Site zu sehen waren. Dabei hatte sich der Seitenbetreiber die Bilder auch noch zurechtgestutzt und auf "das wesentliche" reduziert. Nachdem ihm zunächst - mündlich - aufgegeben worden war, die Bilder zu entfernen, tat er dies auch, weigerte sich jedoch eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies begründete die Gefahr, dass er jederzeit wieder auf das Bildmaterial des Fotografen zugreift und diese so lange auf seiner Page zeigt, bis er wieder gebeten wird, diese zu entfernen. 

Doch nicht nur das. Er beließ nämlich einen Teil der Fotos auf dem Server, so dass sie für jedermann abrufbar blieben, wenn die Bilder auch nicht direkt sichtbar oder auch nur "anklickbar" waren. 

Das Landgericht Düsseldorf hat dem jetzt in einer innerhalb von vier Stunden erlassenen einstweiligen Verfügung einen Riegel vorgeschoben. Dem Antragsgegner (Seitenbetreiber) wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000, 00 zu unterlassen, die Bilder erneut zu veröffentlichen oder sie auch nur auf seinem Server stehen zulassen, mithin unerlaubt zu vervielfältigen. 

Die Entscheidung schützt die Kunstschaffenden gegen Bilderklau im Internet. 

Ein Aktenauszug kann auf der Seite http://www.koetzlaw.de unter "Topnews" im im Pdf-Format heruntergeladen werden. 
 

 

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Copyright, Gerichtsurteile, Gesetzesentwürfe, Gesetzestexte
LAW_908 Das Recht am eigenen Bild
Hier:  
Quelle:  Kunst- und Urhebergesetz (KUG) §§ 22 & 23 / Persönlichkeitsrecht / Markengesetz 

 

Grundsätzlich gilt, daß für alle werblichen Veröffentlichungen, das Einverständnis aller abgebildeten Personen erforderlich ist. 
Bei redaktionellen Beiträgen gibt es aus Gründen der Informations- und Meinungsfreiheit verschiedene Ausnahmen: 

1.Interesse der Kunst: Bildnisse, die dem Interesse der Kunst dienen, dürfen in diesem Bereich veröffentlicht werden, die Definition ist allerdings schwierig; 

2.Personen als Beiwerk: Diese Definition gilt, wenn ein anderes Bildelement ausschlaggebend ist, z.B. bei Sehenswürdigkeiten, wo nur zufällig Menschen mit im Bild sind; 

3.Mehrpersonenbildnisse: Es gibt keine verbindliche Zahl, ab der es sich um ein solches handelt. Wichtig ist, dass die Massenhaftigkeit im Vordergrund der Bildaussage steht, z.B. bei Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen usw; 

4.Personen der Zeitgeschichte: Staatsmänner, Politiker, Wissenschaftler, Schauspieler, Sportler etc. Zur Zeitgeschichte zählt alles, bei dem die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an Informationen hat. 

Dies gilt allerdings nur mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen können die Folgen sehr unangenehm werden. Die Strafen reichen von erhöhten Honoraranforderungen, über Schadensersatzanforderungen bis zur Vernichtung der Vervielfältigungsstücke. 

In allen anderen Fällen muss eine schriftlichen Freigabeerklärung vorliegen. Dabei sollten die gesetzlichen Regelungen nicht außer Acht gelassen werden. 
 
 

 

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Copyright, Gerichtsurteile, Gesetzesentwürfe, Gesetzestexte
LAW_906 Im Fotolabor beschädigte Negative
Hier:  
Quelle:  Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Prinz Köln / FOTO MAGAZIN

 

Eine Fotografin hat mit ihrer ersten Ausstellung großen Erfolg. Für viele der gezeigten Aufnahmen kann sie Bestellungen notieren. Nachdem sie die Abzüge im Labor hat ausarbeiten lassen, bekommt sie zerkratzte Bilder und Dias zurück. Die Fotografin möchte nun Schadenersatz vom Labor.

Immer wieder kommt es zu Enttäuschungen, wenn die vom Labor gefertigten Abzüge in ihrer Brillanz und Unversehrtheit nicht den Anforderungen entsprechen. Nicht selten ist der Erstabzug einwandfrei, dagegen weisen später in Auftrag gegebene Folgeabzüge erhebliche Mängel auf, die häufig auf beschädigte Negative, bzw. Diapositive zurückzuführen sind.

Das Fotolabor ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit dem Besteller verpflichtet, Abzüge in einwandfreier Qualität zu erstellen. Gelingt dies nicht, muss es neue verbesserte Abzüge liefern. Darüber hinaus ist das Labor verpflichtet, das anvertraute Material sorgsam zu behandeln.

Werden die Vorlagen beschädigt, ist das Labor haftbar, denn es muss technisch und organisatorisch so ausgestattet sein, dass Materialschäden vermieden werden können. Die Folge: Das Labor muss Schadenersatz zahlen.

Das bedeutet für die oben erwähnte Fotografin, dass ihr Labor für die entgangenen Einnahmen aufkommt. Allerdings ist damit zu rechnen, dass das Labor einwendet, die Vorlagen wären bereits bei der Auftragsannahme beschädigt gewesen. Den Beweis, dass die Schäden erst im Labor entstanden sind, hat die Fotografin zu erbringen. Dies kann sie aber nur, wenn sie sich beim Überreichen der Vorlagen die Unversehrtheit hat bestätigen lassen oder ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass die Schäden zwingend im Labor entstanden sein müssen. Sollte das nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisbar sein, ist der Fotografin zu empfehlen, von einer Klage Abstand zu nehmen.
 

 

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Copyright, Gerichtsurteile, Gesetzesentwürfe, Gesetzestexte
LAW_905 Wann muss ein Labor Schadensersatz zahlen?
Hier:  
Quelle:  Veröffentlicht in Color Foto 03/1997,  (RA Verena Hoene, Köln) E-Mail:v.hoene@heuking.de

 

Ein Hobbyfotograf macht von einer Prominenten sehr gute Fotos. Eine Illustrierte will sich mit 50.000 DM die Exklusivrechte sichern. Der Fotograf bringt seine Filme zum Händler, legt jedoch versehentlich die Negativfilme in die Taschen für Diafilme. Ergebnis: Das Material ist nach der Entwicklung im E-6-Prozeß unbrauchbar. Der Fotograf fordert nun Schadensersatz vom Labor.

Die unbeabsichtigte Falschentwicklung eines Negativfilmes als Diafilm stellt eine mangelhafte Leistung des Fotolabors dar. Dabei kann sich das Labor nicht auf ein Mitverschulden des Fotografen berufen. Der Fotograf hatte seine Filme zwar in die falsche Tasche gelegt, doch nach der Rechtsprechung ist das Labor verpflichtet, bei der Entnahme der Filmpatronen aus der Tasche noch vor dem Processing die Entwicklungshinweise auf dem Film selbst genau zu kontrollieren.

Dabei muss das Labor auch überprüfen, ob sich aus der Beschriftung auf der Auftragstasche ergebenden Hinweise auf den vorzunehmenden Entwicklungsprozess zutreffend sind oder nicht. Das Fotolabor hat also eine Sorgfaltspflicht, für jeden Film den fachgerecht vorzunehmenden Entwicklungsprozess durchzuführen.

Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches muss der Fotograf darlegen und beweisen, welchen Erlös er mit den Filmen erzielt hätte. In diesem Fall ist ihm ein Honorar von 50.000 DM entgangen. Diesen Betrag kann er einfordern.

Schwieriger ist die Beweislage für mögliche künftige Gewinne, z. B. Folgeaufträge. Hier reicht eine abstrakte Wahrscheinlichkeit für den Schadensersatzanspruch nicht aus. Der Fotograf muss tatsächliche Verluste darlegen und beweisen.

Fazit für das Labor: Jeden Film vor der Entwicklung überprüfen. Sofern es Unklarheiten gibt, lieber Rücksprache mit dem Auftraggeber halten.
 

 

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Copyright, Gerichtsurteile, Gesetzesentwürfe, Gesetzestexte
LAW_903 Wann dürfen Fotos Honorarfrei abgedruckt werden ?
Hier:  
Quelle:  Veröffentlicht in FotoMagazin 06/95,  (RA Dr. Wolfgang Prinz, Köln)

 

Im November 1993 erschienen in einem Artikel der Zeitschrift EMMA 19 Fotos vom Fotografen Helmut Newton. Die Autorin Alice Schwarzer versuchte zu belegen, daß Newtons Fotos nicht nur sexistisch und rassistisch, sondern auch faschistisch sind. Das Landgericht München verurteilte die EMMA-Herausgeberin daraufhin zu 
Schadensersatzzahlungen. Was steckt hinter diesem Urteil?

Die journalistische Tätigkeit lebt davon, daß eigene Positionen durch Zitate aus fremden Werken untermauert werden. Will man sich kritisch mit Fotografien auseinandersetzen, ist es unumgänglich, diese als Beleg der eigenen Thesen zu präsentieren. Der Abdruck von Bildern wird hierbei als Zitat behandelt.

Zitate sind auch dann zulässig, wenn es sich bei ihnen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Allerdings zieht das Gesetz strenge Grenzen zu Gunsten des Urhebers. Nur dort, wo Text und zitiertes Werk in unmittelbarer Beziehung zueinander stehen, muß der Urheber die entschädigungslose Vervielfältigung und Verarbeitung seiner Werke 
hinnehmen.

Selbst wenn diese Beziehung besteht, ist die Wiedergabe fremder Werke nur so lange zulässig, wie es zum Zwecke des Zitates unbedingt erforderlich ist. Das Landgericht München ist der Ansicht, daß der Abdruck von 19 Fotos in einem sechsseitigen Artikel das Maß des erforderlichen überschreitet.

Ob diese Entscheidung den Bedürfnissen der modernen Massenkommunikation gerecht wird, ist zweifelhaft. Informationen werden weit stärker durch Bilder vermittelt, als dies noch vor wenigen Jahren der Fall war.

Zur grundsätzlich garantierten Freiheit der Meinungsäußerung gehört heute deshalb auch, nicht nur zwei oder drei Bilder zitieren zu dürfen, wenn über das Werk eines Fotografen kritisch berichtet wird. 
Immerhin: Dem Anliegen der Fotografen kommt dieses Urteil entgegen.
 

 

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Copyright, Gerichtsurteile, Gesetzesentwürfe, Gesetzestexte
LAW_902 Fotolabor: Haftungsausschluss im "Kleingedruckten"
Hier: Zu weitgehende Freizeichnung eines Fotolabors bei Verlust von Filmen und Bildern
Quelle:  Pressemitteilung OLG Nürnberg + Internetseite von RA Kaßling (München)

 

Die Information zu diesem Thema wurde von RA Kaßling recherchiert,  zusammengestellt und im Internet publiziert (Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.8.1999, Az. 3 U 4350/99; rechtskräftig / Pressemitteilung OLG Nürnberg) - wir stellen Ihnen hier einen Link auf die Originalseite zur Verfügung 
 
Link zu RA Gerhard Kaßing
 
 

 

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Copyright, Gerichtsurteile, Gesetzesentwürfe, Gesetzestexte
LAW_901 Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht  werden ?
Hier:  
Quelle:  Veröffentlicht in Foto Magazin,  (RA Dr. Verena Hoene, Köln) E-Mail:v.hoene@heuking.de

 

Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des vom Gesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es gilt daher der Grundsatz, dass Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder Veröffentlicht werden dürfen.

Zur Sicherheit sollte der Fotograf daher immer die Einstimmung der jeweiligen Personen einholen. Eine mündliche Zustimmung ist ausreichend. Im Falle eines Rechtsstreits muß der Fotograf allerdings beweisen, dass die Zustimmung erteilt wurde. Wichtig ist, daß die Genehmigung immer im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck zu sehen ist. Wer einwilligt, dass sein Foto in der Tageszeitung erscheint, ist noch lange nicht damit einverstanden, dass es auch als Werbeplakat gebraucht wird.

Keine Regel ohne Ausnahme: es gibt auch Fälle, in denen Fotos von Personen veröffentlicht werden dürfen, ohne dass deren Zustimmung zuvor eingeholt wurde. Die für die Presse sicherlich wichtigste Gruppe stellen dabei die sogenannten "Personen der Zeitgeschichte" dar. Prominente müssen es sich gefallen lassen, dass sie in der Öffentlichkeit fotografiert werden. Ihre Privatsphäre ist allerdings ebenfalls geschützt.

Eine weitere Ausnahme sind Bilder von Versammlungen oder Aufmärschen. Das sogenannte "Bild in der Menge" anlässlich eines Konzertes, Stadtfestes oder einer Demonstration kann von den betroffenen Personen nicht untersagt werden. Dasselbe gilt, wenn eine Person zufällig auf einer Gebäude- oder Landschaftsaufnahme erscheint. In allen Fällen gilt jedoch: es dürfen keine Fotos verbreitet werden, durch die eine Person herabgewürdigt oder lächerlich gemacht wird.

Was passiert aber in den Fällen, in denen eine Person ohne ihre Zustimmung abgebildet wird?
Die abgebildete Person kann zunächst einmal verlangen, dass ihre Fotos nicht mehr verbreitet werden. Sie kann weiterhin eine Entschädigung in Form eines "Lizenzentgelts" oder eines Schmerzensgeldes verlangen. Für ein Lizenzentgelt muss der Abgebildete nachweisen, dass regelmäßig Fotos von ihm nur gegen Gebühr veröffentlicht werden. Dies ist z.B. häufig bei Prominenten aus Show und Fernsehen der Fall.
 

 

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Copyright, Gerichtsurteile, Gesetzesentwürfe, Gesetzestexte
LAW_900 unautorisierte Veröffentlichung von Bildern auf CD Rom
Hier: Lizenzschaden für Veröffentlichung einer Fotografienreihe auf CD-ROM
Quelle:  Site: www.ra-wojciechowski.de 
Mail: wojciechowski@gmx.de 
RA Dirk Wojciechowski
Am Sturmwald 30 - 44227 Dortmund 

 

OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.98, Az.: 3 U 212/97, veröffentlicht u.a. JurPC 193/1998, Abs. 1 - 71, Urteilszitat

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg abzuändern und 

1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 21.210,00 nebst 4% Zinsen auf 21.060 DM ab 29.11.1996 und auf DM 21.210,00 ab 16.6.1998 zu zahlen. 
2. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die 5 CD-ROMs "S..." Jahrgänge 1989 - 1993 unter Verwendung der im ursprünglichen Printmedium abgedruckten 7.685 Aufnahmen der in der Anlage K1 angegebenen Fotografen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen; 

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Aufnahmen der in der Anlage K2 namentlich aufgeführten Fotografen - mit Ausnahme D. A., T. B., S. C., K. H., U. R., K. S., G. S., M. S., M. S. - auf CD-ROM (S... Jahrgänge 1989 - 1993) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen

Die Beklagte beantragt, die Berufung und die Klagerweiterung zurückzuweisen.

(...)

Der Kläger ist ein Verein, der im Jahr 1995 gegründet wurde. Von den ca. 900 Mitgliedern des Vereins, bei denen es sich sämtlich um Berufsfotografen handelt, haben die aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlichen 70 Fotografen sämtliche Ansprüche "wegen ungenehmigter Nutzung von Aufnahmen auf den CD-Roms des Verlages für die Jahrgänge 1989 - 1993 gegen die Beklagte" an den Kläger abgetreten.

(...)

Seit April/Mai 1993 bietet die Beklagte die Jahresausgaben auch auf CD-ROM an. Neben dem S... war seit Anfang 1993 auch die Frankfurter Allgemeine Zeitung als CD-ROM erhältlich. Davor waren nur Fachzeitschriften als Volltext-CD-ROM-Ausgaben auf dem Markt. Die CD-ROM-Version wurde der Öffentlichkeit im Heft 17/1993 des S... angekündigt. Dafür wurden die Ausgaben des S..., wenn auch ohne Werbung, digitalisiert. Die Fotografen wurden hierüber weder informiert, noch wurden sie um Erlaubnis gebeten.

(...)

Die nachträgliche Entfernung einzelner Fotos von den CD-ROMs ist technisch nicht realisierbar. Der einzige Weg, die Weiterverbreitung der entsprechenden Fotos zu unterlassen, besteht darin, die fraglichen CD-ROM-Versionen nicht weiter zu vertreiben. Allenfalls bei einer - derzeit nicht beabsichtigten - Neuauflage der CD-Rom-Version für die betreffenden Jahrgänge könnten die Fotos entfernt werden.

Der Kläger hat behauptet, die insgesamt 70 Zedenten hätten aufgrund telefonischer Aufträge im Zeitraum 1989 bis 1993 insgesamt 7.685 Fotos im S... veröffentlicht, die damit auch auf den Jahrgangs-CD-ROMs erschienen seien. Er hat - als Teilklage - hinsichtlich 702 Rechtsverletzungen Schadenseratz und im übrigen Unterlassung geltend gemacht.

Es sei weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Vereinbarung über die Verwertung der Fotos auf CD-ROM erfolgt. Die Verträge seien telefonisch abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse zwischen den einzelnen Fotografen und der Beklagten sei von der CD-ROM-Nutzung keine Rede gewesen; erstmals im zweiten Quartal 1993 habe die Beklagte laut eigener Angaben die Öffentlichkeit über die CD-ROM-Version des S... informiert. Die früheste Kenntnisnahme einiger Fotografen sei im Dezember 1993 erfolgt, die meisten hätten erst 1995 von den 5 S...-CD-ROMs erfahren. Seit 1994 zahle die Beklage einen - auch von dem vergleichbaren Magazin S... - gezahlten, Zuschlag von 10% für die CD-ROM-Nutzung. Ein Extrahonorar sei branchenüblich. Auch die Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing halte diesen Zuschlag für angemessen.

Es sei weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Vereinbarung über die Verwertung der Fotos auf CD-ROM erfolgt. Die Verträge seien telefonisch abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse zwischen den einzelnen Fotografen und der Beklagten sei von der CD-ROM-Nutzung keine Rede gewesen; erstmals im zweiten Quartal 1993 habe die Beklagte laut eigener Angaben die Öffentlichkeit über die CD-ROM-Version des S... informiert. Die früheste Kenntnisnahme einiger Fotografen sei im Dezember 1993 erfolgt, die meisten hätten erst 1995 von den 5 S...-CD-ROMs erfahren. Seit 1994 zahle die Beklage einen - auch von dem vergleichbaren Magazin S... - gezahlten, Zuschlag von 10% für die CD-ROM-Nutzung. Ein Extrahonorar sei branchenüblich. Auch die Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing halte diesen Zuschlag für angemessen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nicht im einzelnen darlegen zu müssen, auf welche konkreten Verletzungsfälle der Unterlassungsanspruch gestützt werde, da der einzige Weg, nicht mehr gegen die Rechte zu verstoßen, darin bestehe, den Vertrieb der fertiggestellten CD-ROMs zu unterlassen. Er hat im übrigen gemeint, es liege eine neue Nutzungsart vor, so daß es der Zustimmung der Fotografen für die CD-ROM-Nutzung bedurft habe. Für den Schadensersatzanspruch sei von einem Zuschlag von 10 % auf das Mindesthonorar von 200,-- DM pro Aufnahme auszugehen, außerdem sei ein Verletzerzuschlag von 50 % gerechtfertigt. Letzterer solle die durch die ungenehmigte Übernahme verursachten Urheberpersönlichkeitsverletzungen ausgleichen.

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 31.07.1997 die konkrete Veröffentlichung von 702 + 19 Fotos auf den 5 CD-ROMs (Anlagenkonvolut K 3) vorgetragen, wobei der Zahlungsantrag auf die benannten 702 Verletzungsfälle gestützt werden sollte.

(...)

Die verfahrensrechtlich einwandfreie Berufung des Klägers hat in der Sache weitgehend Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist in der hilfsweise gestellten Fassung begründet, hinsichtlich der Höhe des Zahlungsantrags ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, insoweit ergeht ein Zwischenurteil über den Grund (§ 304 Abs. 1 ZPO).

(...)

Demgegenüber ist der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsantrag zulässig und begründet.

1. Der so formulierte Antrag des Klägers ist zulässig. Er ist hinreichend konkret, obgleich er der Auslegung bedarf.
Zwar muß der Unterlassungsantrag sich bei bereits erfolgter Verletzungshandlung grundsätzlich auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen (Schricker/Wild, Urheberrecht, § 97, Rd. 98 m.w.N.). Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung des Verbreitens oder Verbreiten-Lassens der CD-ROM der S... Jahrgänge 1989-1993 mit Aufnahmen der Fotografen der Anlage K2 ist jedoch hinreichend konkret. Daß sich in geringem Umfang Auslegungen in die Vollstreckungsebene verlagern, ist nicht immer zu vermeiden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. 1997, 11. Kap. Rdnr. 8). Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.1.1997 (GRUR 1997, 459, 460 - "CB-Infobank I") in ähnlichem Zusammenhang ausgeführt:

"Das BerG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die beanstandete Handlung der Bekl. hinreichend bestimmt ist. Ihr soll verboten werden Teile der Druckwerke oder einzelne Beiträge aus den genannten Publikationen der Kl. zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die genannten Teile der Druckwerke und die einzelnen Beiträge werden durch ihre Zuordnung als Bestandteil der jeweiligen Zeitung der Kl. hinreichend konkret bestimmt. Einer darüber hinausgehenden Bezeichnung der einzelnen Artikel etwa nach ihrem Erscheinungsdatum oder nach ihrem Titel und dem Autor bedarf es nicht ...
Daß im vorliegenden Fall damit bei einem beanstandeten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot die Frage des Urheberrechtsschutzes eines kopierten Artikels im Einzelfall in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird, steht in Anbetracht des Umstandes, daß die Bekl. generell für sich in Anspruch nimmt, auch urheberrechtlich geschützte Beiträge bedenkenlos nutzen zu können, der hinreichenden Bestimmtheit des begehrten gerichtlichen Verbots nicht entgegen."

(...)

2. Der Kläger ist befugt, gem. §§ 97 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG von der Beklagten Unterlassung zu fordern. Die Beklagte hat kein Nutzungsrecht. Sie kann auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB geltend machen.

(...)

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, steht aber nichts im Wege, die in Bezug auf den Unterlassungsanspruch wirkungslosen Abtretungserklärungen dahingehend umzudeuten, daß eine Ermächtigung des Klägers zur Durchsetzung dieser Ansprüche im eigenen Namen ausgesprochen werden sollte. Hierauf hat sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch ausdrücklich berufen. Gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft bestehen im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken, da der Kläger als Zusammenschluß, der die Interessen von Berufsfotografen wahrzunehmen hat, auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdnrn. 725 f.; D. Reuter, Die unfaßbare "Neue Beweglichkeit"- BAG NJW 1985, 85; JuS 1986, 19, 21).

(...)

c) Der Beklagten waren für die Digitalisierung der Fotos sowie Übertragung und Vertrieb auf CD-ROM weder ausdrücklich noch konkludent Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden, noch war sie sonst zur Nutzung berechtigt.

(...)

Zwar besaß die Beklagte die Rechte zur Publikation der Fotos in ihrer Zeitschrift und, was hier offen bleiben kann, wohl auch auf Mikrofiche. Ein Recht, die Fotos auf CD-ROM zu übertragen, stand ihr damit aber - auch gem. § 37 Abs. 2 UrhG oder § 43 VerlagsG - nicht zu. Denn für die CD-ROM-Version der Zeitschrift hätten Nutzungsrechte für diese als eigenständige Nutzungsart zu beurteilende Verwertung eingeräumt werden müssen.

(...)

Die Übertragung auch der CD-ROM-Nutzungsrechte ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht konkludent bzw. stillschweigend erfolgt. Zumindest hat die Beklagte dieses nicht dargelegt oder gar nachgewiesen (zur aus § 31 Abs. 5 UrhG folgenden Beweislast siehe das Urteil des Senats vom 1.3.1990 - 3 U 210/89, GRUR 1991, 599, 600 "Rundfunkwerbung"; Schack, a.a.O., Rdnr. 548).

(...)

f) § 101 UrhG greift nicht ein. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die Beklagte hätte als Verlagsunternehmen angesichts ihres gewerblichen Tätigkeitsbereiches wissen müssen, daß sie rechtswidrig handelt. Insofern unterliegt sie strengen Sorgfaltspflichten (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.81, GRUR 1982, 102, 104 "Masterbänder"; BGH, Urt. v. 10.10.91, GRUR 1993, 34, 36 "Bedienungsanweisung").

(...)

III. Der Zahlungsantrag ist zulässig und dem Grunde nach auch gerechtfertigt. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 97 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG. Hinsichtlich der Höhe des Schadens kann noch kein Urteil ergehen. Hier bedarf es des Beweises zur Höhe der üblichen Vergütung ggf. durch Sachverständigengutachten.1.) Die Beklagte hat in mindestens 707 Fällen die den Zedenten zustehenden Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte verletzt. Die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche sind wirksam an den Kläger abgetreten worden.

2.) Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Ihr als Verlag mußte bewußt sein, daß sie sich für die eigenständige Nutzungsart die Rechte einräumen lassen mußte. Insofern gilt das zu § 101 UrhG Gesagte.

(...)

3.) Der Schadensersatzanspruch wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch den Unterlassungsanspruch ausgeschlossen. Während ersterer die Vergangenheit betrifft, wirkt letzterer in die Zukunft und soll grundsätzlich andere Schäden verhindern, als sie durch den Schadensersatzanspruch abgedeckt werden. Allerdings könnte dann, wenn mit Zahlung des Schadensersatzes durch die Beklagte davon auszugehen wäre, daß dieser eine fiktive Lizenz eingeräumt worden ist, der Unterlassungsanspruch nicht weiter durchgreifen. Da der Kläger als Form des Schadensersatzes die Lizenzanalogie wählt, wäre die Beklagte tatsächlich nach Zahlung der Lizenzgebühr als berechtigt zur Nutzung anzusehen. Gegenwärtig sind daraus, da die Zahlung verweigert wird, jedoch keine Konsequenzen zu ziehen. Einer späteren Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs müßte die Beklagte mit der Vollstreckungsabwehrklage entgegentreten.

(...)

6.) Die Entscheidung über die Schadenshöhe und damit auch über die Frage eines etwaigen Verletzerzuschlags bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

(...)



Bestimmung der Lizenzschadenshöhe nach allgemeinen Tarifen (hier VG Bild-Kunst bzw. den Honoraremfpehlungen der VGM) bei rechtswidriger Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes

OLG München, Urteil vom 11.7.1991, Az.: 6 U 3078/89, veröffentlicht u.a. in ZUM 1992, S. 152:

(Kurz zum Sachverhalt: der Kläger war freischaffender Künstler und Urheber einer Grafik mit der Bezeichnung Ballon. Der Kläger hatte der Beklagten Befugnisse, sein Werk zu Werbezwecken zu benutzen, nicht eingeräumt. Der Kläger klagte vor dem Amtsgericht auf Schadensersatz wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichungen in den Katalogen; dem Kläger wurde vom Amtsgericht ein Betrag von 7.142,40 DM zugesprochen. 

Darüber hinaus hatte die Beklagte Auskunft darüber erteilt, daß die Auflage der streitgegenständlichen Kataloge, in welchem das Zeichen abgebildet war, im Zeitraum 1982 bis 84 insgesamt über 44 Mio. betrug. Aufgrund dieser Auskunft verlangte der Kläger nun ein über das bereits ausgeurteilte Honorar von DM 7.142,40 hinausgehendes Honorar wegen der extremen Größenordnung der Auflage der Kataloge. Die Vergütung müsse mindestens auf die Tarife der VG Bild-Kunst angepaßt werden.

Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Vergütung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde.) 

(...)

Das OLG bezog sich bei seiner Entscheidungsfindung in erster Linie auf ein insoweit eingeholtes Sachverständigengutachten, das zu dem Ergebnis kam, daß zwar in jenem Fall nicht die Tarife der VG Bild-Kunst, sondern vielmehr die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing anzuwenden seien, diese aber auch nur ein angemessenes Honorar von DM 7.100, ergäben, dem Kläger mithin bereits eine angemessene Vergütung zugesprochen worden sei. 

Das OLG München schloß sich zunächst einmal der Auffassung des Sachverständigen an, daß eine Anwendung der Tarife der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst im damaligen Fall ausgeschlossen war, da der Kläger nicht Mitglied dieser Verwertungsgesellschaft gewesen sei, und insbesondere diese ihre Tarife nicht für den gewerblichen Einsatz aufgestellt habe, sondern nur für eine redaktionelle Verwendung. Für den hier maßgeblichen Bereich seien demgegenüber die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing anzuwenden, also anhand deren die angemessene Lizenzgebühr zu ermitteln. Diese gaben in jenem Fall, wie bereits erwähnt, eine angemessene Lizenzgebühr von lediglich DM 7.100, her, so daß die weitergehende Klage abgewiesen wurde. 

 

 
 
 

© Professional Photographers Ltd. - Berlin -  letztes update: 03.09.2008