Fotografen Verzeichnis deutscher Berufsfotografen:

Das Veröffentlichen von Peopleaufnahmen im Internet - Was darf ich als Fotograf?



In der neuen Berufsfotografen-Rubrik, "Foto und Recht", geht es um Meldungen aus dem Medienrecht. Da vielen Fotografen gerade hier die zuverlässigen Informationen fehlen, berichten bei uns Fachleute zur Rechtssprechung im fotografischen Bereich.

Die Berliner Kanzlei Holzinger ist spezialisiert auf die Themen Medien, geistiges Eigentum und Kultur. Sie ist bundesweit im Bereich Bildrecht, Internetrecht oder Schutz des Urheberrechts tätig. Die Rechtsanwältin Stefanie Holzinger berichtet exklusiv bei uns über die Rechtslage beim Abbilden von Personen:

"Ihre Fotos sind Ihr Aushängeschild. Daher ist es nur verständlich, dass Sie diese auch Ihren potentiellen Kunden präsentieren möchten. Um Fotos für Ihre Referenzen verwenden zu dürfen, benötigen Sie jedoch in der Regel die Einwilligung der auf den Fotos abgebildeten Personen, da diese das Recht am eigenen Bild haben.
Die Einwilligung ist nur in Ausnahmefällen nicht erforderlich. Entweder handelt es sich dabei um Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder um Bilder von Menschenversammlungen (das fängt bei einer Situation im Aufzug an). Hier geht es nicht um die Darstellung der Personen, sondern und die Darstellung der Begebenheit. Beide Ausnahmen haben gemeinsam, dass diese nur vorliegen, wenn die abgebildeten Personen nur zufällig mit fotografiert wurden und das Hauptmotiv ein ganz anderes ist.
Wenn solche Ausnahmen nicht greifen und die abgebildeten Personen auf dem Foto im Vordergrund stehen bzw. diese gezielt fotografiert wurden, dürfen die Fotos nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Diese Einwilligung ist übrigens auch stillschweigend möglich.
Hier besteht jedoch im Streitfall die Unsicherheit, ob die entsprechende Handlung tatsächlich als stillschweigende Einwilligung angesehen werden durfte, denn das lässt sich nur schwer beweisen. Daher sollten Sie die Einwilligung unbedingt schriftlich einholen.

Veröffentlichen Sie Fotos ohne die erforderliche Einwilligung, hat dies einen Unterlassungsanspruch zur Folge. Gegebenenfalls bestehen auch Schadensersatzansprüche. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs hängt dabei vom konkreten Einzelfall ab. Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, müsse zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzes darauf abgestellt werden, was vernünftige Vertragspartner bei einer entsprechenden Lizenzvereinbarung vereinbart hätten. Entscheidend für die Höhe ist unter anderem die Art der Veröffentlichung. Sofern die Fotos nur auf einer Webseite veröffentlicht werden, die nur von wenigen Hundert Besuchern in 1-2 Monaten besucht wird, ist der mögliche Schadensersatzbetrag im unteren Bereich anzusiedeln.
In einem Fall unerlaubter Veröffentlichung auf einer Webseite mit der genannten Besucherzahl entschied das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 59/13) dass ein Betrag in Höhe von 250,00 € als Schadensersatz ausreichend ist. Werden die Fotos jedoch auf einer Webseite veröffentlicht, die deutlich mehr Besucher hat und darüber hinaus auch in Social Media-Profilen verbreitet und geteilt wird, ist von einem höheren Schadensersatzanspruch auszugehen."

 

Besonders in der Streetfotografie bewegt man sich als Fotograf somit rechtlich gesehen auf dünnem Eis. Ohne die Einwilligung der aufgenommenen Personen ist der Verkauf der Bilder - oder auch nur eine Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite - nicht zulässig.

Will man hier rechtlich immer auf der sicheren Seite sein, steht man also im Konflikt zur oft schnellen Arbeitsweise als Fotograf. Es dürfte kaum möglich sein, immer bei allen Menschen die Erlaubnis zur Nutzung einzuholen und somit bewegt man sich wohl häufiger, als einem lieb ist in einer rechtlich grenzwertigen Situation.

Für weitere Fragen und eine rechtliche Beratung hierzu steht Ihnen die Kanzlei Holzinger gerne zur Verfügung. 

 


Kontakt: Stefanie Holzinger, Rechtsanwältin
www.kanzlei-holzinger.berlin

 

 

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