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Wichtige erste Urteile zur DSGVO - was muss ich bei Fotos mit Personen beachten? RA Frank Richert im Interview

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Das Oberlandesgericht Köln hat inzwischen in zwei Entscheidungen das Verhältnis von KUG zu DSGVO abgewogen. Wir haben zu den Auswirkungen für Fotografen Rechtsanwalt Frank Richert befragt, einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


BF: Herr RA Richert, das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) liegt jetzt schon etwas zurück. Trotzdem besteht immer noch Verunsicherung, welche Auswirkungen das neue Datenschutzrecht auf die Arbeit von Berufsfotografen hat, vor allem im Bereich der Personenfotografie.

RA Richert: Das ist leider richtig und auch angemessen. Die Datenschutzgrundverordnung wurde nicht für oder gegen Fotografen geschrieben, sondern hatte eigentlich ganz andere Player am (Daten-) Markt im Blick. Trotzdem gilt sie auch für Berufsfotografen als Unternehmer. Die meisten Fotografen dürften heute mit Digitalkameras arbeiten. Wenn dann Personen fotografiert werden – sei es als Einzelperson oder in der Gruppe – enthalten die Fotografien Informationen, die datenschutzrechtlich relevant sein können. Es geht nicht nur um die Metadaten der Bilddateien, sondern gerade auch darum, was man auf den Fotos erkennen kann.


BF: Wo liegt denn jetzt der Unterschied zur alten Rechtslage?

RA Richert: Vor Inkrafttreten der DSGVO galt in Deutschland der Grundsatz, dass die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften nur dann Anwendung finden, wenn keine speziellere Regelung vorhanden war. Im Bereich der Verwertung von Personenfotografien war das sog. Kunsturhebergesetz (KUG) spezieller und damit vorrangig. Heute gilt dieser Vorrang nicht mehr. Die DSGVO enthält bspw. keine speziellen Regelungen zu Fragen der Veröffentlichung von Personenfotografien. Es gelten nun die allgemeinen Vorschriften. Hierzu zählt bspw. der Umstand, dass eine Einwilligung nach der DSGVO stets frei widerruflich ist (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). In der Rechtsprechung zum KUG war anerkannt, dass eine Einwilligung (§ 22 KUG) grds. nicht widerruflich ist und ein Widerruf ggf. sogar Erstattungsansprüche auslöst.


BF: Herr RA Richert, man hat aber immer wieder gehört, dass das KUG auch unter der DSGVO weiter gelten würde. Hat bspw. das OLG Köln hierzu nicht sogar schon Entscheidung getroffen?

RA Richert: Das OLG Köln hat nunmehr bereits zum zweiten Mal zur Fortgeltung des KUG unter der DSGVO entschieden. Das OLG Köln kam beide Male zum Ergebnis, dass das KUG im Bereich der redaktionellen Bildberichterstattung immer noch Anwendung findet. Das bedeutet, dass nach Auffassung des 15. Senats des OLG Köln eine Bildberichterstattung in der Regel zulässig ist, wenn nach dem abgestuften Schutzprinzip des KUG bspw. (a) ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt (§ 23 Abs. I Nr. 1 KUG) und (b) keine überragenden Interessen der abgebildeten Person entgegen stehen (§ 23 Abs. 2 KUG). Es handelt sich um folgende Entscheidungen: • OLG Köln, Beschluss v. 18.06.2018, Az. 15 W 27/18 (link) • OLG Köln, Beschluss v. 08.10.2018, Az. 15 U 110/18 (link) Das OLG fasst seine Rechtsansicht in der Entscheidung vom 08.10.2018 nochmals sehr prägnant zusammen: „Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (...) nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (...). Jedenfalls im – hier betroffenen - journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DS-GVO nicht entgegen (...).“


BF: Aber dann ist doch alles wie gehabt, oder?

RA Richert: Leider nein. Denn die Entscheidungen befassen sich nur mit der redaktionellen Bildberichterstattung und nicht mit der werblichen Nutzung von Fotografien. Ob das KUG im Rahmen der Unternehmenskommunikation (z.B. einer Kundenzeitschrift oder einem Imagevideo) oder in der klassischen Werbung überhaupt noch Anwendung finden kann, hat das Gericht nicht untersucht und auch nicht entschieden.


BF: Herr RA Richert, wie schätzen Sie denn allgemein die Situation ein?

RA Richert: Nach meiner Meinung kann das KUG nur noch im Bereich der Presse oder der Kunst Anwendung finden. Im Bereich der werblichen, kommerziellen Nutzung von Personenbildnissen hingegen nicht. In Art. 85 DSGVO finden sich sog. Öffnungsklauseln, die es den einzelnen Mitgliedstaaten (wie Deutschland) ermöglichen, durch eigene (nationale) Rechtsvorschriften einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und der Informationsund Meinungsfreiheit herzustellen: „1. Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. (...)“ Hier ist aber nicht die Rede von werblichen bzw. kommerziellen Zwecken.


BF: Wann wird es denn Rechtssicherheit geben, ob sich Fotografen oder deren Kunden bei einer werblichen Bildnutzung wieder auf das KUG berufen können?

RA Frank Richert: Einen genauen Zeitpunkt kann man hier nicht nennen. Letztendlich ist es aber kein deutsches Gericht, sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH), der letztendlich über die Auslegung der DSGVO entscheiden wird. Vermutlich wird es aber ein nationales Gericht sein, dass im Rahmen eines Gerichtsverfahrens diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen wird. Wir müssen uns also noch etwas gedulden.


BF: Wie sollten sich professionelle Fotografen aus Ihrer Sicht bis auf Weiteres verhalten?

RA Frank Richert: Aus meiner Sicht sollte man sich – schon im eigenen Interesse – noch mehr um eigene Klarheit und Transparenz bemühen. In welchem Zusammenhang fertige ich die Fotografien an? Wozu sollen die Fotografien benutzt werden? Für eine eigene Vernissage? Für eine Werbekampagne eines Kunden? Für einen Pressebericht? Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten darf nur zweckgebunden erfolgen, d.h. es muss von Anfang an feststehen, zu welchem Zweck die Personenfotografien angefertigt werden. Dies muss im Streitfall auch beleg- und nachweisbar sein. Daher wären Protokolle und Auftragsbeschreibungen sehr hilfreich. Aus dem Zweck die Personenfotografien ergibt sich dann wiederum, aufgrund welcher Rechtsgrundlage man die Fotografien auch datenschutzrechtlich konform verarbeiten, d.h. nutzen, kann. Dies ergibt sich in erster Linie aus Art. 6 DSGVO. Nur im Kontext redaktioneller Berichterstattung und der Kunst könnte sich überhaupt eine Rechtsgrundlage aus Art. 85 DSGVO i.V.m. §§ 22, 23 KUG ergeben. Soweit man Fotografien für Produkte anfertigt, die sowohl redaktionellen, als auch werblichen Charakter haben (bspw. eine Kundenzeitschrift eines Unternehmens) sollte man zur Sicherheit von einem werblichen, kommerziellen Zweck ausgehen.

Ferner sollte man im Hinterkopf haben, dass in der Regel zusätzliche Informations- und Hinweispflichten gegenüber der abgebildeten Person bestehen (Art. 12 ff. DSGVO). Hiervon gibt es zwar Ausnahmen. Ob diese gegeben sind, sollte man aber eingehend prüfen. Jedenfalls ist oftmals der Fotograf als erste datenverarbeitenden Stelle für die Erfüllung dieser zusätzlichen Pflichten verantwortlich. Hier liegt bereits der erste Ansatzpunkt für die Vertragsgestaltung mit dem Kunden. Im Bereich der Auftragsproduktion für Unternehmen oder (Werbe-) Agenturen sollte man nach Möglichkeit auf gecastete Darsteller setzen und nicht auf Mitarbeiter oder Kunden des Auftraggebers. Dies eröffnet wiederum gewisse vertragliche Möglichkeiten, die auch die Frage der Einwilligung regeln können. Dies sollte man gerade auch bei der Anfertigung von Fotografien für Fotostocks berücksichtigen.


BF: Herr RA Richert, vielen Dank für das Interview.

Rechtsanwalt Frank Richert ist Mitglied der Kanzlei DTS Patent- und Rechtsanwälte Schnekenbühl und Partner mbB dts-law.com und vertritt u.a. Fotografen und Agenturen aus ganz Deutschland in Fragen des Fotorechts und Bildrechts.

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